Rechtliches zum Religionsunterricht
Allgemeines:
- Der Religionsunterricht ist gemäß Artikel 7 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 18 Landesverfassung und § 96 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) an allen öffentlichen Schulen des Landes ordentliches Lehrfach.
- Damit ist jede(r) Schüler(in) grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht ihres/seines Bekenntnisses verpflichtet.
- Eine Abmeldung aus dem Religionsunterricht kann nur schriftlich innerhalb der ersten beiden Schulwochen erfolgen und ist nur aus Glaubens- und Gewissensgründen möglich. Dann besteht die Verpflichtung am Ethikunterricht teilzunehmen.
- Mitglieder nichtchristlicher Religionsgemeinschaften und Konfessionslose können am Religionsunterricht teilnehmen (müssen es aber nicht). Bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht besteht die Verpflichtung, den Ethikunterricht zu besuchen.
- Näheres hierzu finden Sie unter www.service-ekiba.de/html/media/dl.html?v=29461
Kursstufe:
Näheres hierzu finden Sie im Leitfaden für die Oberstufe. Die jeweils aktuellen und verfügbaren Versionen finden Sie im Artikel Infos für die Kursstufe auf unserer Schulhomepage. An gleicher Stelle finden sie auch einen Link zur aktuellen Version der NGVO.
- Religionslehre kann als Neigungsfach nur gewählt werden, wenn in Klasse 10 Unterricht in Religionslehre besucht wurde. Die gleiche Regel gilt für das Fach Ethik: Es kann nur dann als Kernfach gewählt werden, wenn es in Klasse 10 besucht wurde.
- Ebenfalls setzt die Wahl als mündliches Prüfungsfach voraus, dass das jeweilige Fach bereits in Klasse 10 besucht wurde. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Wahl als mündliches Prüfungsfach aber dennoch möglich, wenn mit einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Fachkenntnisse nachgewiesen wurden.
- Es werden grundsätzlich die Kurse in Religionslehre der Religionsgemeinschaft, der man angehört, besucht. Gehört man keiner Religionsgemeinschaft an oder wird an der besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, so ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.
- Werden Kurse in Religionslehre der eigenen Religionsgemeinschaft angeboten, kann man im Verlauf der beiden Jahrgangsstufen höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besuchen, soweit man nicht bereits in der Einführungsphase (G9) den Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht hat. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.
- Wurden im Rahmen von § 11 Abs. 2 und 3 Kurse in Religionslehre einer Religionsgemeinschaft besucht, welcher der Schüler nicht angehört, kann Religionslehre nur dann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn vier Kurse in Religionslehre derselben Religionsgemeinschaft besucht worden sind.
Belegungspflicht in den zweistündigen Kursen (nach §12):
- In den folgenden Fächern sind […] folgende Kurse verbindlich zu besuchen: […]
- 4. in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse der Jahrgangsstufen.
- (4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen Kurse im Fach Ethik zu besuchen, soweit sie von der Schule angeboten werden.